Lussi-Waser

Lussi = alte Landleute in Nidwalden

Bürgerorte/ Heimatgemeinden in Nidwalden
Beckenried, Stans

Erste Erwähnung in Nidwalden
– 1370: Hartmann Lussi amtet als Zeuge in einem Marchenstreit (Urkunde vom 31. Mai 1370, StA NW: KA Stans)
– 1520: Johann Lussi erscheint als Wohltäter der Kaplaneistiftung (Kalpaneiordel St. Heinrich von 1520, PA Beckenried)
– 1528: Johann Lussi ist als Richter aufgeführt (Protokoll Geschworenengericht, Bd. 1, StA NW: A 1004/1, S.1)

Waser = alte Landleute in Nidwalden

Bürgerorte/ Heimatgemeinden in Nidwalden
Ennetmoos, Stans (ausgestorben im 17. Jahrhundert), Wolfenschiessen

Erste Erwähnung in Nidwalden
-1532: Kaspar Waser erhält 1532 das Landrecht geschenkt (Stammbuch Waser II, StA NW)

Alte Landleute (Lussi) und Landleute (Waser)

Bei den Wappeneinträgen steht jeweils, welches Landrecht das jeweilige Geschlecht vor 1848 besessen hat. Die Einträge lauten: Alte Landleute in Nidwalden bzw. in Obwalden oder Landleute von Nidwalden.

Vor der Gründung des schweizerischen Bundesstaates im Jahr 1848 gab es keine allgemeine Niederlassungsfreiheit, man konnte nicht einfach umziehen und am neuen Wohnort die vollen Bürgerrechte geniessen, wie es heute möglich ist.

Bürgerrechte hatte man nur dort, wo man zu den eingesessenen Bürgern oder zu den Landleuten gehörte. Nur eingesessene Landleute von Nidwalden konnten also an der Nidwaldner Landsgemeinde teilnehmen, nur Ürtegenossen (entspricht etwa den heutigen Korporationsbürgern) hatten das Wahlrecht in ihrem Dorf bzw. in ihrer Ürte – die heutigen politischen Gemeinden gab es vor 1848 noch gar nicht.

Die übrigen Einwohner ohne politische Mitwirkungsrechte wurden Beisässen genannt. Den Beisässen war es fast unmöglich, das Landrecht oder das Ürterecht zu erwerben. Die Aufnahmegebühr war so hoch, dass sich dies nur einige wenige Personen überhaupt leisten konnten. Ab 1679 existierte sogar eine Aufnahmesperre für Beisässen ins Nidwaldner Landrecht.

Alte Landleute in Ob- bzw. in Nidwalden waren diejenigen Geschlechter, die seit alters her – d.h. seit dem Mittelalter – in Nidwalden bzw. in Obwalden das Landrecht besassen. Diese Geschlechter hatten gleichzeitig auch das Landrecht im jeweils anderen Ort, waren also in beiden Orten Landleute und durften sowohl in Obwalden wie in Nidwalden an der Landsgemeinde teilnehmen! Entsprechend privilegiert waren diese Familien. Nidwalden setzte die Grenze bei 1563 an (wer das Landrecht vorher erworben hatte, sollte alter Landmann sein), Obwalden bei 1570.1) Alte Landleute sind also Geschlechter, welche das Landrecht in Ob- oder in Nidwalden vor 1563 bzw. vor 1570 besessen haben.

Landleute von Nidwalden dagegen sind Geschlechter, welche erst in der frühen Neuzeit – konkret nach 1563/1570, aber vor 1798 – das Nidwaldner Landrecht erworben haben. Diese Geschlechter hatten das Obwaldner Landrecht nicht mehr. Das Datum des Erwerbs ist oft mit der ersten Nennung des Namens in Nidwalden identisch.

Das Landrecht oder auch der Heimatort sagen noch nichts über die Herkunft des Geschlechts aus. Auch die Art des Landrechts kann innerhalb des Geschlechts unterschiedlich sein: Die Stanser Waser etwa waren alte Landleute, die Wolfen-schiesser Waser hingegen sind Landleute von Nidwalden, da sie erst nach 1563 von Engelberg nach Wolfenschiessen zogen.

Weitere Familienwappen vom Kanton Nidwalden finden Sie hier.